Schadensersatz für zu späte Wiedereingliederung

LAG Berlin – Brandenburg, 23. Mai 2018 (Az.: 15 Sa 1700/17)

Verzögert ein Arbeitgeber ohne ausreichenden Grund die Wiedereingliederung eines schwer behinderten Arbeitnehmers in die Arbeit, muss er für den entgangenen Lohn Schadensersatz zahlen.

Voraussetzung für die Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme für einen schwer behinderten Arbeitnehmer sei es, dass dieser eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Darin müssen die Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, Beschäftigungsbeschränkungen, der Umfang der Arbeitszeit und die Dauer der Maßnahme angegeben sein. Auch eine Prognose, ab wann voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit besteht, darf nicht fehlen.