Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe bei Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft und erstmaligen Bezug einer gemeinsamen Wohnung

Aus den Leitsätzen:

1. Ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zwecks Umzuges zum Lebensgefährten kann sperrzeitrechtlich auch bei der erstmaligen Begründung eines gemeinsamen Haushaltes vorliegen (aA BSG vom 17.10.2007 – B 11a/7a AL 52/06 R = SozR 4-4300 § 144 Nr 16).

2. Ein Ruhenszeitraum infolge Sperrzeit steht einem Zahlungsanspruch auch dann entgegen, wenn die Agentur für Arbeit diese Sperrzeit mit bestandskräftigem Bescheid für einen späteren Zeitraum festgestellt hat.

 

LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 12.12.2017 (Az. L 7 AL 36/16)