Ehrenamtliche Betreuung ist vorrangig

BGH, 11. Juli 2018, (Az.: XII ZB 642/17)

In seinem Beschluss stellt der BGH klar, dass eine ehrenamtliche Betreuung grundsätzlich Vorrang vor einer Berufsbetreuung habe.

Die betreute Person hat zwar wegen ihres Selbstbestimmungsrechts grundsätzlich die freie Wahl zwischen mehreren geeigneten Betreuern. Dies gilt jedoch nicht bei der Wahl zwischen einem Berufsbetreuer und einem ebenfalls geeigneten ehrenamtlichen Betreuer.

Ehrenamtliche Betreuung ist vorrangig zu behandeln, da Berufsbetreuer mit ihren besonderen Qualifikationen denjenigen Betroffenen vorbehalten sein sollen, die deren Fähigkeiten und Kenntnisse besonders benötigten.
Die Bestellung über qualifizierte Betreuer soll nach Möglichkeit vermieden werden.

Eine Berufsbetreuung kommt dann in Betracht, wenn die betreute Person den ehrenamtlichen Betreuer gänzlich ablehnt und eine Betreuung ansonsten nicht möglich ist.