Kanzlei

Hauptarbeitsfelder der Kanzlei sind

  • Arztfehler (Patientenseite)
  • Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln (hier auch Alternativmedikamente, neuere Medikation, die der Bundesausschuss noch nicht in seine Auflistung aufgenommen hat).
  • Krankengeldstreit
  • Verkehrsunfall (insbesondere mit Schwerpunkt Körperverletzung)
  • Berufsunfall
  • Dienstunfall (auch Beamte)
  • Beamtenrecht
  • Berufskrankheit
  • Dienstkrankheit (Beamte)
  • Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Altersrente
  • Private Berufsunfähigkeitsrente
  • Private Unfallversicherung
  • Private Krankenversicherung
  • Lebensversicherungsleistungen
  • Jugendhilfeleistungen z. B. Legasthenie, ADHS, Dyskalkulie Hochbegabte
  • Schwerbehindertenfeststellung

Die Kanzlei zeichnet sich dadurch aus, dass sie dem Mandanten erhebliche Vorteile insoweit bieten kann, als sie einen eigenen Gutachterfundus aufgebaut hat von Gutachtern, die nach eigener Kenntnis keine Tätigkeit für Berufsgenossenschaften entfalten oder erfahrungsgemäß absolut eigene Feststellungen treffen, auch wenn sie gelegentlich Gutachten für Berufsgenossenschaften machen.

Dieser Gutachterfundus kann in gleicher Weise genutzt werden
im Rahmen von Arztfehlerverfahren von privaten Unfallverfahren bzw. Berufsunfähigkeitsverfahren der Privatversicherung

Nach der neuen Regelung des VVG kann einer Bestimmung des Gutachters durch die Privatversicherung entgegengetreten werden (eventuelle Vorenthaltung der höchstpersönlichen medizinischen Unterlagen gegenüber dem Gutachter bzw. der Versicherung). Die Rechtsprechung ist insoweit noch unausgewogen.

Im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Gutachterauswahl sehr schwierig, weil die meisten ärztlichen Gutachter von der beruflichen Belastungssituation keine Ahnung haben. Die Kanzlei kennt aber auch insoweit einzelne Gutachter. Im Bereich des Arztfehlerverfahrens ist die Kanzlei vertraut mit der Vorbereitung solcher Verfahren durch Gutachten der Krankenkasse des Betroffenen bzw. der entsprechenden Landesärztekammer. Die Kanzlei nimmt auch Termine der Schlichtungsverfahren wahr (außerbayerisch wird insoweit teilweise terminiert).

Für die private Unfallversicherung ist sehr genau auf Fristen für ärztliche Erklärungen und deren Formulierung zu achten, insbesondere, dass solche Unfälle sich häufig über mehr als ein ärztliches Fachgebiet sich in ihren Folgen erstrecken. Auch hier ist die Kanzlei hochsensibel.

Die Kanzlei hat darüber hinaus eine Liste von Beratungsärzten von Berufsgenossenschaften aufgebaut. Eine solche Liste existiert nicht im Internet. Die Berufsgenossenschaften halten dies geheim. Den Gerichten ist dies oft nicht bekannt. Es gelingt häufig, dass Gutachter nicht beauftragt werden bzw. ein Auftrag zurückgenommen wird, wenn bekanntgegeben wird, dass der entsprechende Gutachter Beratungsarzt derselben oder auch einer anderen Berufsgenossenschaft ist.

  • 200 Abs. 2 bestimmt insoweit auch, dass die Berufsgenossenschaft, wenn sie Gutachter bestimmt, den Versicherten ein Auswahlrecht zugestehen muss (drei Gutachter zur Auswahl, Hinweis auf das Widerrufsrecht). Wenn die Berufsgenossenschaft sich dazu entscheidet, Beratungsärztliche Stellungnahmen in das Verfahren einzubringen, hat die Rechtsprechung Kriterien festgestellt, dass eine solche Beratungsärztliche Stellungnahme als Gutachten anzusehen ist. Ist dies der Fall kann verlangt werden, dass diese Beratungsärztliche Stellungnahme aus den Akten entfernt ist, weil das Auswahlrecht insoweit nicht eingeräumt wurde.

Von Bedeutung ist hierbei das Recht, bereits außergerichtlich Gutachter mitbestimmen zu können (§ 200 Abs. 2 SGB VII).

Es ist extrem wichtig für den Betroffenen, dass er dieses Recht intensiv nutzt, weil durch die ersten Gutachter sozusagen eine Art Trampelpfad gebildet wird, auf der spätere Gutachter sich dann in aller Regel ebenfalls bewegen. Wenn derjenige, der diesen Trampelpfad zunächst tritt, nicht von berufsgenossenschaftlichen Vorstellungen beherrscht ist, ist in aller Regel ein enormer Gewinn für den Gesamtablauf des Verfahrens gegeben. Es erscheint eine sehr frühzeitig Beauftragung des insoweit erfahrenen Rechtsanwalts in nachhaltigem Interesse des Betroffenen eines Berufsunfalls, weil hier häufig die gesamte Richtung der späteren Beurteilung bestimmt werden kann. Die sogenannte „Gutachterauswahl“ muss deshalb sehr genau beachtet werden, insbesondere das Recht zur eigenen Gutachterbestimmung möglichst durchgesetzt werden. Betroffene entscheiden sich bei dieser Gutachtersauwahl häufig nach der Nähe des Gutachtersitzes zu ihrem Wohnort. Als tragender Gesichtspunkt erscheint dies angesichts der Wichtigkeit der Entscheidung nicht geeignet. Hier versucht die Berufsgenossenschaft häufig zu blockieren. Es besteht aber eine Vereinbarung mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten, die hier Regelungen trifft.

Die Kanzlei hat laufende Informationen über die Jahresberichte der Bundesdatenschutzbeauftragten und steht mit einzelnen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in direktem Kontakt.

Ein aktuelles Thema im Rahmen insbesondere von Berufungsverfahren im Sozialrecht und Unfallrecht ist die Frage einer „Missbrauchsgebühr“. Das Berufungsgericht (Landessozialgericht) erklärt hierbei dem Mandanten, dass es der Überzeugung sei, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und dass er, wenn er die Berufung trotz dieses Hinweises fortführen wolle, er mit einer Missbrauchsgebühr zu rechnen habe (im Bereich von etwa 300,00 € bis 500,00 €). In gleicher Weise kann es sein, dass der Anwalt belastet wird.

Zum Teil wird eine solche Feststellung auch getroffen, wenn dem Gericht klar ist, dass der Anwalt absolut anderer Meinung ist als das Gericht und durchaus beachtliche Grundsätze auch gegen diese angebliche Überzeugung der Aussichtslosigkeit der Berufung seitens des Gerichts ins Feld zu führen sind.

Auch mit dieser kritischen Situation eines Verfahrens ist die Kanzlei vertraut und kann sie führen.

Zu den Themen, die hier zur Debatte stehen, gehören unter anderem BK 2108 (Lendenwirbelsäule), insbesondere die Erkrankung und der Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule.

Hier wird ohne ausreichende Grundlage zum Teil behauptet, dass ein solcher Bandscheibenvorfall erst wesentlich im Sinne der Unfallversicherung sei, wenn gleichzeitig festgestellt werden knöcherne oder bandmäßige Verletzung gegebenenfalls kleinster Art im Schadenbereich des Bandscheibenvorfalls. Diese Meinung ist grundsätzlich hoch umstritten, wird von den Gerichten aber teilweise als Stand der Wissenschaft behandelt. Auch mit dieser hochproblematischen Situation weiß die Kanzlei umzugehen.

Die Kanzlei tritt, wenn veranlasst, auch in deutliche Konfrontation zum Gericht.

Ein weiterer Tätigkeitsbereich betrifft unter anderem die BK 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe), 1310 (Erkrankungen durch halognierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide) und 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische).

In den Merkblättern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu diesen Erkrankungen wird ausdrücklich auf die Tatsache hingewiesen, dass diese und andere Stoffe (z.B. Dioxine und Halogenkohlenwasserstoffe) eine sogenannte „gentoxische Wirkung“ haben, sich also schädlich auf Gene auswirken. Bisherige Untersuchungen der IKU e.V. haben ergeben, dass eine erhöhte Schädlichkeit auftritt, wenn mehrere dieser Stoffe zusammen auf den Körper einwirken, die zu genetischen Veränderungen führen. Auf Basis dieser genetischen Veränderungen lassen sich nun grundsätzlich auch weit zurückliegende Einwirkungen nachweisen. Diese Problematik der Genveränderung ist bislang in den Untersuchungen der Berufsgenossenschaften oder vor Gericht nicht beachtet worden und dürfte auf Seite der Geschädigten eine immense Bedeutung und kaum abschätzbaren Fortschritt in der Beweisführung darstellen.

Hingewiesen wird als solches Problem auch auf die neu freigegebene Cannabis-Medikation für Schmerzbelastungen (gesetzliche Krankenversicherung).

Die Kanzlei hat bereits mehrere Verfahren mit positiven Ausgang durchgeführt und von der „Genehmigungsfiktion“ Gebrauch gemacht.

Auf eine neuere Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz, 11. Kammer hierzu wird hingewiesen. Dort wurde auch eine ärztliche Verordnung nicht für erforderlich erklärt.

Ein entsprechender Antrag war ausreichend (Entscheidung vom 05.10.2017).

Neues Urteil wäre noch auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.07.2017 hinzuweisen (Übernahmepflicht hinsichtlich einer ICSI-Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse)

Ich verweise auch auf die Problematik, dass eine Organspende als Berufsunfall anzusehen ist, wenn sie über das normale Maß an Schmerzen hinaus weitergehende Körperschäden herbeiführt.

Die Kanzlei hat Erfahrungen mit dem Anerkennen von CRPS-Erkrankungen (komplexes regionales Schmerzsyndrom, Morbus-Sudeck, sympathische Reflexdystrophie, Algodystrophie, Kausalgie, posttraumatische Dystrophie).Mittlerweile sind Verfahren weiter fortgeschritten, wir konnten sehr günstige Gutachtenskonstellationen erarbeiten und sind was Gutachten angeht, in diesem Bereich erfahren.