Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) muss die Gesetzliche Krankenversicherung bei einer Entstellung eine korrigierende Operation bezahlen. Geklagt hatte eine Briefzustellerin, der nach einer Schlauchmagenoperation und Gewichtsabnahme von 50 Kilogramm dicke Hautwülste an den Oberarmen verblieben. Diese beeinträchtigten die Klägerin in der Bewegung und Hygiene. Die Haut scheuerte an der zu engen Dienstkleidung und es bildeten sich Abszesse.
Der Medizinische Dienst der Kassen (MDK) und das Sozialgericht sahen zunächst keine medizinische Notwendigkeit für eine Oberarmstraffung: Die Klägerin sei nicht in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt. Für das Berufungsgericht, das LSG Niedersachsen, lag dagegen eine Indikation für eine korrigierende Operation vor. Zwar sah das LSG ebenfalls keine medizinische Notwendigkeit, aufgrund der massiven Asymmetrie von Ober- und Unterarmen läge aber eine erheblich von der Norm abweichende Entstellung vor.
Als ein Kriterium für eine Entstellung gilt, dass sich diese bereits bei flüchtigem Vorbeigehen bemerkbar macht und das Interesse anderer auf sich zieht.