BSG lässt Begleitpersonen zum medizinischen Gutachten zu

Entscheidung vom 27.10.2022:

BSG lässt Begleitpersonen zum medizinischen Gutachten zu

Grundsätzlich steht es dem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson als Begleitperson mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Das Bundessozialgericht lässt damit grundsätzlich Begleitpersonen zum medizinischen Gutachten zu.

Keine Beweisvereitelung bei Verweigerung der Begutachtung bei medizinischen Gutachten

Der Kläger wendete sich gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten Grades der Behinderung von 50 auf 30. Die im Klageverfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragten Orthopäden hatten die Begutachtung des Klägers abgelehnt, weil dieser die Anwesenheit seiner Tochter oder seines Sohnes als Vertrauensperson während der Anamnese und der Untersuchung verlangt hatte. Daraufhin wurde dem Kläger Beweisvereitelung vorgeworfen.

Ausschluss der Begleitperson nur durch gerichtliche Anordnung

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es dem zu Begutachtenden im Grundsatz frei steht, eine Vertrauensperson zu einer Untersuchung mitzunehmen.
Das Gericht kann jedoch den Ausschluss der Vertrauensperson bei der Begutachtung ohne Verletzung der genannten Grundsätze anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Dabei sind die vom Sachverständigen im Einzelfall gegen eine Begleitung angeführten fachlichen Gründe zu prüfen. Differenzierungen zB nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung sind in Betracht zu ziehen.

Nutzen Sie die Erfahrung der Kanzlei

Rechtliche Beurteilung von Begutachtungen in den Verfahren gehören zu den Hauptarbeitsfeldern der Kanzlei.
Seit Jahren setzt die Kanzlei schon durch, was das BSG nun entschieden hat:
Sie müssen sich nicht alleine der Begutachtungssituation stellen. Häufig ist die Unterstützung durch Partner, Eltern, Kinder und auch Vertrauenspersonen förderlich und machen die Begutachtung überhaupt erst möglich.

Von Bedeutung ist hierbei das Recht, bereits außergerichtlich Gutachter mitbestimmen zu können (§ 200 Abs. 2 SGB VII).

https://rae-macht.de/kanzlei/

 

Bei Entstellung: Gesetzliche Krankenversicherung muss korrigierende Operation zahlen

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen (LSG) muss die Gesetzliche Krankenversicherung bei einer Entstellung eine korrigierende Operation bezahlen. Geklagt hatte eine Briefzustellerin, der nach einer Schlauchmagenoperation und Gewichtsabnahme von 50 Kilogramm dicke Hautwülste an den Oberarmen verblieben. Diese beeinträchtigten die Klägerin in der Bewegung und Hygiene. Die Haut scheuerte an der zu engen Dienstkleidung und es bildeten sich Abszesse. 

Der Medizinische Dienst der Kassen (MDK) und das Sozialgericht sahen zunächst keine medizinische Notwendigkeit für eine Oberarmstraffung:  Die Klägerin sei nicht in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt. Für das Berufungsgericht, das LSG Niedersachsen, lag dagegen eine Indikation für eine korrigierende Operation vor. Zwar sah das LSG ebenfalls keine medizinische Notwendigkeit, aufgrund der massiven Asymmetrie von Ober- und Unterarmen läge aber eine erheblich von der Norm abweichende Entstellung vor. 

Als ein Kriterium für eine Entstellung gilt, dass sich diese bereits bei flüchtigem Vorbeigehen bemerkbar macht und das Interesse anderer auf sich zieht.

Unfallversicherungsschutz auch an einem Probetag

Ein Arbeitssuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist als so genannter „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert.

Insbesondere lag die Tätigkeit des Verletzten im Rahmen des Probearbeitstages nicht nur im eigenen Interesse eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen, sondern auch gerade im Interesse des Unternehmens, da hierdurch die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglicht wird und dies für das Unternehmen einen objektiven wirtschaftlichen Wert hatte.

(Bundessozialgericht, Urt. v. 20.08.2019, Az. B 2 U 1/18 R)

Bundeskabinett beschließt Angehörigen-Entlastungsgesetz

Unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe sollen künftig erst bei Überschreitung eines Jahresbruttoeinkommens von 100.000 € vom Sozialhilfeträger zur Zahlung von Unterhaltsleistungen herangezogen werden.
Eine Ausnahme gilt für Eltern minderjähriger Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten, da sie andernfalls eine Privilegierung der Eltern beim Lebensunterhalt für minderjährige Kinder darstellen würde.

Das Gesetz, welches ab 2020 in Kraft treten soll, sollte insbesondere im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts für pflegebedürftige Eltern eine spürbare Entlastung darstellen.

(https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/bundeskabinett-beschliesst-angehoerigen-entlastungsgesetz.html)

Volle statt teilweise Erwerbsminderung, Auswirkung der nachträglichen Feststellung

BSG, Urteil vom 25.05.2018, Az. B 13 R 33/15 R

Aus den Leitsätzen:

  1. Die Bewilligung einer nachrangigen Rente ist anfänglich rechtswidrig, wenn bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Rentengewährung bereits Ansprüche aus einem vorrangigen Rentenrecht entstanden waren, die nachrangige Rentenansprüche kraft Gesetzes zum Ruhen gebracht hatten.
  2. Die Anordnung des Ruhens nachrangiger Renten verdrängt nicht die Regelungen des Sozialverwaltungsrechts über die Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten.

(Korrektur von Rentenbescheiden, §§ 45,48 SGB X)

Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente

Die Aufforderung des Grundsicherungsträgers, dass der Leistungsbezieher eine geminderte Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen habe, ist im Lichte der Unbilligkeitsverordnung zu betrachten.

Leitsatz d. SG Darmstadt, Beschluss vom 15.11.2018, Az. S 19 AS 892/ER:

„Die Unbilligkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach § 6 UnbilligkeitsV ist durch eine prognostische Beurteilung zu treffen, die sich an den Kriterien des § 6 S.2 UnbilligkeitsV bemisst.“

Nach § 6 S.1 UnbilligkeitsV ist die Inanspruchnahme unbillig, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII werden würden.

Dies ist gemäß § 6 S. 2 UnbilligkeitsV insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 % der bei Erreichen der Altersgrenze zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem SGB II.

 

 

Genehmigungsfiktion bei nicht fristgerechter Entscheidung der Krankenkasse

Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag ihres Versicherten und lehnt sie es ab, dem Leistungsberechtigten die deswegen fiktiv genehmigte Leistung als Naturalleistung zur Verfügung zu stellen, hat sie dem Leistungsberechtigten die hierdurch entstandenen Kosten auch für eine Behandlung im Ausland zu erstatten.

BSG Urt. v. 11.09.2018, Az. B 1 KR 1/18 R

Fortführung der Urteilsserie d. BSG zur Genehmigungsfiktion (Urteile v. 07.11.2017).

Nicht nur Kosten für privatärztliche Behandlungen sind zu erstatten, sondern auch für eine ärztliche Behandlung im Ausland.

 

 

Prozesskostenhilfe und Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist kein einzusetzendes Vermögen für Prozesskostenhilfe.

(SG München, Beschluss v. 20.08.2018, Az. S 46 SF 327/18 E)

 

Aus den Gründen:

„Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO unter anderem voraus, dass der Beteiligte die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Gemäß § 115 Abs. 1 und 2 ZPO hat der Betroffene sein Einkommen einzusetzen, nach § 115 Abs. 3 ZPO hat der Betroffene sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist und im Rahmen des § 90 SGB XII.“

„In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass Schmerzensgeld grundsätzlich kein einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII ist. (…) Schmerzensgeld stünde sonst nicht mehr für dessen eigentlichen Zweck, einen Ausgleich erlittener oder andauernder Beeinträchtigungen zu schaffen, zur Verfügung.“

Weiter:

„Vermögen, das aufgrund gesonderter Verwahrung wie hier erkennbar aus Schmerzensgeld stammt, ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als Vermögen einzusetzen.“

Gesellschafter-Geschäftsführer

Erdienbarkeit bei Entgeltumwandlung oder bei Wechsel des Durchführungswegs für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.

(BFH, Urteil vom 07.03.2018- I R 89/15)

 

Aus den Leitsätzen:

1. Werden bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmäßig nicht an der fehlenden Erdienbarkeit.
2. Wird bei einer bestehenden Versorgungszusage lediglich der Durchführungsweg gewechselt (wertgleiche Umstellung einer Direktzusage in eine Unterstützungskassenzusage), so löst allein diese Änderung keine erneute Erdienbarkeitsprüfung aus.

 

Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der KVdR von Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassen verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz

Pensionskasse:

Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der KVdR von Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassen verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz.

(BVerfG, Beschluss v. 27.06.2018- 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15)

Auszug aus den Leitsätzen:

  1. Mit Art 3 Abs. 1 GG ist es grds vereinbar, wenn das BSG private Beiträge des Arbeitnehmers als betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. Mit der institutionellen Abgrenzung liegt ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt.
  2. Die Grenzen zulässiger Typisierung werden jedoch überschritten, wenn die Rentenzahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat.