Entscheidung vom 27.10.2022:
BSG lässt Begleitpersonen zum medizinischen Gutachten zu
Grundsätzlich steht es dem zu Begutachtenden frei, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson als Begleitperson mitzunehmen. Der Ausschluss der Vertrauensperson ist aber möglich, wenn er im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Das Bundessozialgericht lässt damit grundsätzlich Begleitpersonen zum medizinischen Gutachten zu.
Keine Beweisvereitelung bei Verweigerung der Begutachtung bei medizinischen Gutachten
Der Kläger wendete sich gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten Grades der Behinderung von 50 auf 30. Die im Klageverfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragten Orthopäden hatten die Begutachtung des Klägers abgelehnt, weil dieser die Anwesenheit seiner Tochter oder seines Sohnes als Vertrauensperson während der Anamnese und der Untersuchung verlangt hatte. Daraufhin wurde dem Kläger Beweisvereitelung vorgeworfen.
Ausschluss der Begleitperson nur durch gerichtliche Anordnung
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es dem zu Begutachtenden im Grundsatz frei steht, eine Vertrauensperson zu einer Untersuchung mitzunehmen.
Das Gericht kann jedoch den Ausschluss der Vertrauensperson bei der Begutachtung ohne Verletzung der genannten Grundsätze anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege – insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung – erforderlich ist. Dabei sind die vom Sachverständigen im Einzelfall gegen eine Begleitung angeführten fachlichen Gründe zu prüfen. Differenzierungen
zB nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, dem medizinischen Fachgebiet oder unterschiedlichen Phasen der Begutachtung sind in Betracht zu ziehen.
Nutzen Sie die Erfahrung der Kanzlei
Rechtliche Beurteilung von Begutachtungen in den Verfahren gehören zu den Hauptarbeitsfeldern der Kanzlei.
Seit Jahren setzt die Kanzlei schon durch, was das BSG nun entschieden hat:
Sie müssen sich nicht alleine der Begutachtungssituation stellen. Häufig ist die Unterstützung durch Partner, Eltern, Kinder und auch Vertrauenspersonen förderlich und machen die Begutachtung überhaupt erst möglich.
Von Bedeutung ist hierbei das Recht, bereits außergerichtlich Gutachter mitbestimmen zu können (§ 200 Abs. 2 SGB VII).
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