Schmerzensgeld ist kein einzusetzendes Vermögen für Prozesskostenhilfe.
(SG München, Beschluss v. 20.08.2018, Az. S 46 SF 327/18 E)
Aus den Gründen:
„Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO unter anderem voraus, dass der Beteiligte die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Gemäß § 115 Abs. 1 und 2 ZPO hat der Betroffene sein Einkommen einzusetzen, nach § 115 Abs. 3 ZPO hat der Betroffene sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist und im Rahmen des § 90 SGB XII.“
„In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass Schmerzensgeld grundsätzlich kein einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB XII ist. (…) Schmerzensgeld stünde sonst nicht mehr für dessen eigentlichen Zweck, einen Ausgleich erlittener oder andauernder Beeinträchtigungen zu schaffen, zur Verfügung.“
Weiter:
„Vermögen, das aufgrund gesonderter Verwahrung wie hier erkennbar aus Schmerzensgeld stammt, ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als Vermögen einzusetzen.“