Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag ihres Versicherten und lehnt sie es ab, dem Leistungsberechtigten die deswegen fiktiv genehmigte Leistung als Naturalleistung zur Verfügung zu stellen, hat sie dem Leistungsberechtigten die hierdurch entstandenen Kosten auch für eine Behandlung im Ausland zu erstatten.
BSG Urt. v. 11.09.2018, Az. B 1 KR 1/18 R
Fortführung der Urteilsserie d. BSG zur Genehmigungsfiktion (Urteile v. 07.11.2017).
Nicht nur Kosten für privatärztliche Behandlungen sind zu erstatten, sondern auch für eine ärztliche Behandlung im Ausland.