Kostenübernahme Schulbücher durch Jobcenter

Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf (gem. § 21 Abs. 6 SGB II) zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen.

Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II scheidet aus, weil dieses einen vom Regelbedarf zutreffend erfassten Bedarf voraussetzt, was bei fehlender Lernmittelfreiheit gerade nicht der Fall ist.

 

Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2019, Az. B 14 AS 6/18 R