Stellungnahme Jugendhilfe zu Teilhabebeeinträchtigung

Die Stellungnahme eines Trägers der Jugendhilfe kann beachtliche Aussagekraft haben, wenn über das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft entschieden wird. Dazu muss sie gut nachvollziehbare und überzeugende Ausführungen enthalten. Aufgrund der umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds und des sozialpädagogischen Sachverstands der Jugendhilfe ist eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme nicht erforderlich.

Kriterium für eine Teilhabebeeinträchtigung ist eine festgestellte seelische Störung, die so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigen wird.

OVG Lüneburg, Beschluss 31.3.2020

Kostenübernahme Schulbücher durch Jobcenter

Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf (gem. § 21 Abs. 6 SGB II) zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen.

Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II scheidet aus, weil dieses einen vom Regelbedarf zutreffend erfassten Bedarf voraussetzt, was bei fehlender Lernmittelfreiheit gerade nicht der Fall ist.

 

Bundessozialgericht, Urteil vom 08.05.2019, Az. B 14 AS 6/18 R