Keine Prozesskostenhilfe für psychisch Geschädigte

EGMR, 19. Juli 2018, (Az.: 486/14)

W. Storck wurde auf Betreiben ihres Vaters als Volljährige in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen.
Eine richterliche Anordnung für die zwischen dem 29.07.1977 und 05.04.1979 erfolgte Unterbringung gab es nicht.
Bei ihr wurde eine hebephrene Schizophrenie festgestellt, eine Fehldiagnose.
Sie wurde mit Neuroleptika zwangsbehandelt, ohne dass ihre Kinderlähmung ausreichend berücksichtigt wurde.
Infolge der Behandlung ist sie heute zu 100 % schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen.
Eine Schadensersatzklage gegen die Klinik blieb vor den deutschen Gerichten ohne Erfolg. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) urteilte am 16.06.05, dass Deutschland das Recht von Storck auf Freiheit und Sicherheit verletzt hat und sprach ihr 75.000 € Entschädigung zu.

Daraufhin wollte Storck die Klinik nochmal zivilrechtlich belangen. Den Prozesskostenhilfeantrag lehnten die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht ab.
Vor dem EGMR hatte die dagegen eingelegte Beschwerde nun keinen Erfolg. Storck habe für das Wiederaufnahmeverfahren keine neuen Aspekte vorgetragen.
Deutschland habe ihr neben den 75.000 € weitere 17.000 € wegen des abgelehnten Prozesskostenhilfeantrags als Entschädigung angeboten.