Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der KVdR von Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassen verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz

Pensionskasse:

Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der KVdR von Leistungen aus privat fortgeführten Pensionskassen verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz.

(BVerfG, Beschluss v. 27.06.2018- 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15)

Auszug aus den Leitsätzen:

  1. Mit Art 3 Abs. 1 GG ist es grds vereinbar, wenn das BSG private Beiträge des Arbeitnehmers als betrieblich veranlasst einstuft, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts genutzt wird. Mit der institutionellen Abgrenzung liegt ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt.
  2. Die Grenzen zulässiger Typisierung werden jedoch überschritten, wenn die Rentenzahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat.