BGH: Ämter haben Hinweispflicht auf Leistungen

BGH Urteil vom 02.08.2018 – 323 R 466/16:

Aus den Gründen:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch ein Beratungsfehler der Mitarbeiter des Beklagten und damit die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB darin zu sehen, dass die Grundsicherungsbehörde beziehungsweise das Sozialamt, obwohl ein
dringender Beratungsbedarf in rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht deutlich erkennbar war (möglicher Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente), einen entsprechenden Hinweis unter Verstoß gegen § 14 Satz 1 SGB I unterlassen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend, sachgerecht, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich, sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Wenn Rechts- und Fachkenntnisse über den Gegenstand der Auskunft beim Empfänger nicht vorausgesetzt werden können, muss die Auskunft nach Form und Inhalt so klar und eindeutig sein, dass Missverständnisse und Zweifel, wie sie bei unerfahrenen Personen leicht entstehen können, möglichst ausgeschlossen sind. Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (st. Rspr. vgl. nur Senatsurteilevom 2. Februar 1997-
III ZR 241/95, NVwZ 1 997, 1243 und vom 26. April 2018 – III ZR 367/16, MDR 2018, 793 Rn. 26; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 183 [Stand: 1. April 2018]; jew. mwN).