Unfallversicherungsschutz auch an einem Probetag

Ein Arbeitssuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist als so genannter „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert.

Insbesondere lag die Tätigkeit des Verletzten im Rahmen des Probearbeitstages nicht nur im eigenen Interesse eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen, sondern auch gerade im Interesse des Unternehmens, da hierdurch die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglicht wird und dies für das Unternehmen einen objektiven wirtschaftlichen Wert hatte.

(Bundessozialgericht, Urt. v. 20.08.2019, Az. B 2 U 1/18 R)