„Neue Rechtsprechung zum Versicherungsrecht:

Mangelhafte Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht
Wird der Versicherungsnehmer einer Rentenversicherung nicht wirksam über sein Widerspruchsrecht
belehrt, weil die Belehrung nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben wurde,
so ist ein Widerspruch
ungeachtet des Ablaufs der gesetzlich normierten Jahresfrist rechtzeitig. Der zwischen den Parteien
geschlossene
Versicherungsvertrag schafft in diesem Fall keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Der
Versicherungsnehmer hat gegen den Versicherer Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien und
auf Herausgabe
von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Beschluss des BGH vom 27 . 09 . 2017 , Az.: IV ZR 506 / 15

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