„Neue Rechtsprechung zum Versicherungsrecht:

Mangelhafte Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht
Wird der Versicherungsnehmer einer Rentenversicherung nicht wirksam über sein Widerspruchsrecht
belehrt, weil die Belehrung nicht in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben wurde,
so ist ein Widerspruch
ungeachtet des Ablaufs der gesetzlich normierten Jahresfrist rechtzeitig. Der zwischen den Parteien
geschlossene
Versicherungsvertrag schafft in diesem Fall keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Der
Versicherungsnehmer hat gegen den Versicherer Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien und
auf Herausgabe
von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Beschluss des BGH vom 27 . 09 . 2017 , Az.: IV ZR 506 / 15

Erster Gerichtsauftrag an unabhängige Prüfstelle

Unsere Kanzlei konnte im letzten Jahr einen ersten (!) Gerichtsauftrag an eine von der Berufsgenossenschaft unabhängige Prüfstelle für Arbeitsbelastungen erwirken – hier wegen Wirbelsäulenbelastung.

Nach nunmehr etwa zweijährigem Bemühen auch vor dem Bundessozialgericht Kassel ist es erstmals gelungen ein Sozialgericht Bayerns (LSG München) zu einem solchen Ermittlungsauftrag außerhalb der Berufsgenossenschaft zu bewegen. Bisher wurde immer der Präventionsdienst der entsprechenden BG beauftragt. Das Eis scheint gebrochen.

Fibromyalgie

Fibromyalgie galt lange als mysteriöse Krankheit. Die Diagnose ist schwierig, der Auslöser unbekannt. In der sozialrechtlichen Praxis haben wir häufig mit diesem Krankheitsbild zu tun, das zur Arbeitsunfähigkeit und mitunter zur Verrentung führt. Dabei sind Rechtstreitigkeiten häufig vorprogrammiert. Die Sozialgerichte nehmen große Zurückhaltung bei der Anerkennung ein. Auch in Streitigkeiten über die Schwerbehinderteneigenschaft und den angemessenen Grad der Behinderung (GdB) spielt das Krankheitsbild nicht selten eine große Rolle. Jetzt hat die Universitätsklinik Würzburg (http://www.uni-wuerzburg.de/sonstiges/meldungen/single/artikel/fibromyalg/) in einer Studie erste Nachweise der Krankheit erbracht: Schäden in den kleinen Nervenfasern. In den UMG,-Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist das Krankheitsbild anerkannt. Wenn Sie unter diesem Krankheitsbild leiden und um die Anerkennung gegenüber Sozialversicherungsträgern und den Versorgungsämtern streiten müssen, beraten und vertreten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an.

Neuprüfungsverfahren § 44 SGB X.

Im Sozialrecht ist im Unterschied zu allen anderen Rechtsgebieten grundsätzlich die Überprüfung eines in der Vergangenheit rechtskräftig abgeschlossenen Vorgangs erneut möglich und man kann eine sachliche Neuprüfung bewirken. Es sollen hier möglichst neue diagnostische Feststellungen vorgetragen werden, die die Entscheidung der Vergangenheit falsch erscheinen lassen bzw. sonstige Umstände bekannt geworden sind. Die Kanzlei hat viele dieser Verfahren durchgeführt und bei allen Widerstand von Gerichten zum Teil spektakuläre Erfolge erzielt.
Neubewertung von Sehnenschäden durch Berufsgenossenschaft
Die frühere Lehre „eine gesunde Sehne reißt nicht“, ist durch die Berufsgenossenschaften aufgegeben. Es ist nun hier einfacher Sehnenschäden durchzusetzen.
Die Kanzlei ist seit 1989 tätig in einer Betreuungssache, bei der der Betreute im Heim der Lebenshilfe Würzburg wohnt und in den Werkstätten arbeitet. Während der Gesamtzeit ergab sich immer eine reibungslose Zusammenarbeit und gute Betreuung unseres Betreuten.