Haftung der Eltern für einen von ihrem Kind verursachten Wasserschaden

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht über Minderjährige nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist. Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (BGH, Urteil vom 24. März 2009 – VI ZR 199/08 -, Rn. 8, juris m.w.N.) Absolute Sicherheit ist dabei auch im Rahmen des § 832 nicht gefordert; insbesondere ist eine lückenlose Überwachung dann nicht erforderlich, wenn sie eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, hemmen würde (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13, juris).
In einer geschlossenen Wohnung müssen 3-jährige Kinder bereits nicht mehr unter ständiger Beobachtung stehen. Kindern in diesem Alter ist mit Blick auf die persönliche Entfaltung und Entwicklung die Gelegenheit zu geben, sich selbst zu beschäftigen. Auch der Gang zur Toilette bedarf mangels erhöhter Gefahrenlage keiner unmittelbaren Aufsicht mehr. Ausreichend ist es deshalb, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält. Ebensowenig stellt es eine Aufsichtspflichtverletzung dar, wenn der Aufsichtspflichtige im Vertrauen darauf, dass seine vier und zwei Jahre alten Kinder schlafen oder selbständig im Kinderzimmer spielen, um 6 Uhr morgens noch Nachtruhe hält, während die Kinder aus dem Fenster Spielzeug auf parkende Autos werfen (Staudinger/Bernau (2018) BGB § 832, Rn. 153 m.w.N.).
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2018 – I-4 U 15/18 –, Rn. 20 – 21, juris)