Volle statt teilweise Erwerbsminderung, Auswirkung der nachträglichen Feststellung

BSG, Urteil vom 25.05.2018, Az. B 13 R 33/15 R

Aus den Leitsätzen:

  1. Die Bewilligung einer nachrangigen Rente ist anfänglich rechtswidrig, wenn bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Rentengewährung bereits Ansprüche aus einem vorrangigen Rentenrecht entstanden waren, die nachrangige Rentenansprüche kraft Gesetzes zum Ruhen gebracht hatten.
  2. Die Anordnung des Ruhens nachrangiger Renten verdrängt nicht die Regelungen des Sozialverwaltungsrechts über die Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten.

(Korrektur von Rentenbescheiden, §§ 45,48 SGB X)