Die Aufforderung des Grundsicherungsträgers, dass der Leistungsbezieher eine geminderte Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen habe, ist im Lichte der Unbilligkeitsverordnung zu betrachten.
Leitsatz d. SG Darmstadt, Beschluss vom 15.11.2018, Az. S 19 AS 892/ER:
„Die Unbilligkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach § 6 UnbilligkeitsV ist durch eine prognostische Beurteilung zu treffen, die sich an den Kriterien des § 6 S.2 UnbilligkeitsV bemisst.“
Nach § 6 S.1 UnbilligkeitsV ist die Inanspruchnahme unbillig, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII werden würden.
Dies ist gemäß § 6 S. 2 UnbilligkeitsV insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 % der bei Erreichen der Altersgrenze zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem SGB II.